Kirche Steiermark
10. Seggauer Gespräche zwischen Selbstbestimmung und Verantwortung
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Beim diesjährigen Seggauer Gespräch zu „Staat und Kirche“ stand der assistierte Suizid im Fokus. Dabei wurde besonders der schwierige Graben zwischen einem autonomen Ende des eigenen Lebens und der Verantwortung von Patient:innen, aber auch von Hilfe leistenden Angehörigen, von Ärzt:innen und Jurist:innen zum Thema gemacht.
Zum zehnten Mal fand am 9. und 10. April das Seggauer Gespräch „Zu Staat und Kirche“ auf Schloss Seggau statt und rückte dieses Mal ein hochbrisantes und aktuelles Thema in den Mittelpunkt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof 2020 die Verfassungswidrigkeit des Verbots der Hilfe zur Selbsttötung aufgehoben hat, hat der Gesetzgeber im Sterbeverfügungsgesetz 2022 die Assistenz beim Suizid außer Strafe gestellt. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ließen 1051 Personen eine Sterbeverfügung errichten, die ihnen die Abholung des tödlichen Präparates Natrium-Pentobarbital in Apotheken ermöglichte. Die differenzierten Perspektiven, die bei den Seggauer Gesprächen von den Vortragenden wie auch in den Diskussionen eingenommen wurden, ließen erahnen, wie brisant, aber auch vielschichtig das Thema weiterhin ist. Im Fokus stand dabei das Recht auf freie Selbstbestimmung, das für den Verfassungsgerichtshof 2020 ausschlaggebend war.
- Verfassungsrichter Michael Mayrhofer sprach auf Schloss Seggau über die rechlichen Herausforderungen beim assistierten Suizid.
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Wie schwierig es sein kann, von Autonomie in einer Situation „großer Not“ zu sprechen, wurde, wie der Moraltheologe und das Mitglied der Bioethikkommission Matthias Beck hervorhob, bei der Tagung ebenso deutlich wie die Fragen nach der Verantwortung, die auf alle Beteiligten in so einer Situation zukommen. Dabei verdeutlichten die Vorträge von Beck und Palliativmediziner Gerold Muhri vom Krankenhaus der Elisabethinen, wie vielschichtig der Wunsch nach einem Ende des eigenen Lebens sein kann und mit welcher Behutsamkeit er behandelt werden muss. Beide stimmten darin überein, dass der Wunsch nach assistiertem Suizid einer großen Not entspringt und sich hinter einem solchen Wunsch oft das Empfinden verbirgt, „so nicht mehr leben zu wollen“. Beck warf dabei die dabei zu stellende Grundfrage auf, „warum sich eigentlich jemand töten will“. Auch Muhri verdeutlichte, dass Patient:innen „vor einem riesigen Nebelberg“ stehen und dass die damit verbundene Hoffnungslosigkeit und Überforderung Zuwendung und Begleitung erfordern. Der Palliativmediziner betonte, dass sehr viele von ihrem Wunsch nach einem assistierten Suizid wieder absehen, wenn sie gute palliative care erfahren dürfen. Sorge bereitet ihm dabei nicht nur der „schleichende Übergang von assistiertem Suizid zu Tötung auf Verlangen“, die weiterhin strafrechtlich relevant bleibt, sondern auch das oftmalige Fehlen von Information zu den Möglichkeiten einer palliativmedizinischen Betreuung. Fehlende Plätze und die zunehmende Fremdbewertung des Lebens von Schwerkranken gäben ebenso Anlass zur Sorge.
Nicht nur in medizinisch-praktischer und ethischer Hinsicht taten sich zentrale Fragen auf, sondern auch in rechtlicher Hinsicht. Michael Mayrhofer, selbst Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, zeigte detailliert auf, welche rechtlichen Grundfragen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes 2020 mitbestimmten. Dabei rückte er insbesondere die Artikel 2 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention in den Blick und warf in seinem Vortrag die schwierige Frage auf, wie das dort garantierte Recht auf die freie Gestaltung des Lebens mit dem Recht auf Leben und dessen Schutz in Einklang zu bringen seien. Im Zentrum stehe dabei das Recht auf freie Selbstbestimmung, die der Verfassungsgerichtshof als besonders schützenswert beurteilt habe. Auch wenn es zunächst paradox wirken mochte, von dem Recht auf Leben und dem damit verbundenem Lebensschutz auf die Verfassungswidrigkeit des Verbots der Hilfe zur Selbsttötung zu schließen, so ergab sich in der Diskussion ein klareres Bild: Die Schutzpflicht ergibt sich im Fall eines tatsächlich freien Entschlusses, was aber bedeutet, dass keine Sterbeverfügung auf Basis eines unfreien Entschlusses erstellt werden darf. Mayrhofer betonte freilich auch, dass die Anerkennung und Durchsetzung des Rechtes auf freie Selbstbestimmung im Bezug auf den eigenen Tod in der Gefahr stehe, zu einer „Normalisierung“ zu führen. Der hohe Druck, dem Betroffene, wie Muhri erwähnte, sich „direkt oder indirekt“ ausgesetzt fühlen, könne diesbezüglich sehr problematisch werden.
Michaela Wlattnig, Patient:innen- und Pflegeombudsfrau für das Land Steiermark, verdeutlichte in ihrem Vortrag, wie fordernd die Errichtung einer Sterbeverfügung sein kann, die neben Notariaten auch von ihrer Instituttion vorgenommen werden darf. Patientenvertreter:innen stehen dabei oft in einer ambivalenten und schwierigen Situation, die keineswegs „business as usual“ sei. Über die konkrete Arbeit hinaus, für die sich die Patient:innenombudsschaft viel Zeit für Gespräche nehme, seien besonders fehlende Informationen, wenig gesichertes rechtliches Wissen und fehlende Dokumentation akute Problemherde bei der Errichtung einer Sterbeverfügung. Was danach im häuslichen Umfeld passiere, wüssten naturgemäß auch die die Sterbeverfügung errichtenden Institutionen meist nicht. „Übergestülpte Rechtsregeln“ seien selten gute Lösungen, folgerte die Juristin. Sie trat dafür ein, „gesellschaftspolitische Themen rechtzeitig zu diskutieren“ und nicht einfach auf Urteile zu warten.
Ähnliches berichtete Alexandra Fuchsbichler von der Österreichischen Apothekerkammer. Als Einrichtungen, die das tödliche Präparat ausgeben, stünden Apotheker:innen nicht nur in einer besonderen persönlichen Situation, sondern seien auch in der Beziehung zu Menschen gefordert, die assistierten Suizid begehen wollen. Nicht nur erfordere die Situation besonderes Feingefühl, sondern hätten es die Apotheker:innen als „sensible Schnittstelle“ oft auch mit unexakten Schreiben von Ärzt:innen zu kämpfen. Das Zuhause als Ort der Einnahme sieht Fuchsbichler zunehmend als problematisch an und tritt für geschützte Räume mit professioneller Begleitung ein. Das „komplexe Zusammenspiel von Recht, Medizin und Ethik“ wurde in ihrem Vortrag sehr deutlich.
Christoph Beer beschrieb die Rolle von Notar:innen bei der Errichtung einer Sterbeverfügung als „informiert, aber nicht involviert“. Er berichtete von ähnlichen Schwierigkeiten wie Wlattnig und Fuchsbichler und bemängelte das oftmalige Fehlen von notwendigen Dokumenten oder unklare Schreiben von Ärzt:innen. Das nötige hohe Maß an Empathie, mit dem die Gespräche rund um eine Sterbeverfügung zu führen seien, stellte Beer besonders heraus und trat ebenso dafür ein, Räume zu schaffen, in denen wirklich professionell begleitet werden kann, damit Missbrauch verhindert werde. Seine diesbezügliche Arbeit stimme immer traurig – eine Erfahrung, die er mit Fuchsbichler teilte.
Die Vorträge und Diskussionen beim diesjährigen Seggauer Gespräch zu Staat und Kirche verdeutlichten, wie komplex – rechtlich, medizinisch und auch menschlich – der assistierte Suizid ist. Der diskreten und differenzierten Haltung der Vortragenden und Teilnehmer:innen war es zu verdanken, dass das Thema in einem Klima des Respekts und der grundlegenden Achtung vor dem menschlichen Leben, aber auch vor dem Recht auf Autonomie eines jeden Menschen besprochen wurde. Es geht um eine ganzheitliche Perspektive, wie der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und Mitveranstalter Christoph Grabenwarter in seinem Schlussstatement ausführte. Aus dieser heraus konnte vieles gewonnen werden, was weiterhin Thema sein wird.
Daniel Pachner
10. Seggauer Gespräch
Im Jahr 2006 hat der damalige Diözesanbischof Egon Kapellari die Seggauer Gespräche ins Leben gerufen. Sie finden als ökumenische Kooperationsveranstaltung der Diözese Graz-Seckau, der Erzdiözese Salzburg, der Evangelischen Superintendentur A.B. Steiermark, des Instituts für Philosophie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Graz und des Instituts für Europarecht und Internationales Recht der Wirtschaftsuniversität Wien alle zwei Jahre statt.
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Autor:SONNTAGSBLATT Redaktion aus Steiermark | SONNTAGSBLATT |
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