Gottesdienste: Was ist wie erlaubt?
Rahmenordnung für kirchliches Leben

Foto: Kronawetter

Seit der Ankündigung durch Kardinal Christoph Schönborn und Ministerin Susanne Raab werden die Details, wie Messfeiern nach dem 15. Mai stattfinden sollen, dringend erwartet. Jetzt haben sich Staat und Kirchen auf die Eckpunkte geeinigt. Was dies für die Katholische Kirche bedeutet, veröffentlichte am Sonntag die Bischofskonferenz.
von Gerald Heschl/kap

Nach den neuen Regeln müssen pro Person zehn Quadratmeter der Gesamtfläche des Gottesdienstraumes zur Verfügung stehen, wobei ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten ist. Pflicht ist ein Mund-Nasen-Schutz als Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion, außer für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Flächen oder Vorrichtungen wie zum Beispiel Türgriffe sind regelmäßig zu desinfizieren. Die Einhaltung der Regeln ist durch eigene Ordnerdienste sicherzustellen.
Zeit der Hauskirche
Grundsätzlich halten die Bischöfe fest, dass es sich bei den vorliegenden Regeln um eine erste, sehr eingeschränkte Stufe für gottesdienstliche Feiern handelt; eine Anpassung werde gemäß der weiteren Entwicklung der Pandemie erfolgen. „Für diese erste Stufe sind die Gläubigen weiterhin von der Sonntagspflicht entbunden. Es ist weiterhin vor allem die Zeit der Hauskirche“, betont die Bischofskonferenz
Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass in den Kirchen die Weihwasserbecken entleert und gereinigt sind. Beim Kircheneingang sind nach Möglichkeit Desinfektionsmittelspender bereitzustellen. Ein Willkommensdienst aus der Pfarrgemeinde hat dafür zu sorgen, dass große Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen verhindert werden. Dieser soll auf das Einhalten der Bestimmungen und eine angemessene Platzwahl hinweisen.
Weiters wird erläutert, dass der festgelegte Mindestabstand „für den Zeitraum notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen unterschritten werden darf“.
Handkommunion möglich
Neu ist, dass bei der Messe auch der Empfang der Handkommunion unter Einhaltung konkreter Regeln möglich sein wird: So müssen die Hostien während der Messe bis zur Kommunion-Spendung zugedeckt sein. Es ist darauf zu achten, dass sich die Hände der Kommunionempfänger und Kommunionspender keinesfalls berühren dürfen. Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens zwei Meter zur Seite, um in genügendem Abstand und in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten Anheben der Mundmaske möglich ist.“
Möglich ist auch die Verwendung von Weihrauch. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass die Predigten kurz gehalten werden. Wie überhaupt die Feier zeitlich kompakt gestaltet werden soll.
Eine Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Feier ist ausnahmsweise und zeitlich begrenzt möglich, wenn es für den liturgischen Dienst nötig ist. Der Priester, Lektor oder Kantor hat aber größere Sicherheitsabstände bzw. diverse Verhaltensregeln einzuhalten. Der Dienst von Ministranten und Ministrantinnen ist unter Einhaltung eines Abstands von zwei Metern zulässig.
Zum gegenseitigen Schutz ist das gemeinsame Beten und Singen auf ein Minimum zu reduzieren. Auch sollen die Kirchen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden. Diese Regeln gelten ausdrücklich für Feiern in kirchlichen Räumen.
Zusätzliche Angebote
Gegenüber dem „Sonntag“ macht Bischof Josef Marketz auf eine weitere Möglichkeit des gemeinschaftlichen Betens aufmerksam: Wollen mehr Personen als in der Kirche erlaubt ist, mitfeiern, können sie dies im Freien oder im Pfarrsaal unter Beachtung der Vorgaben tun. Auch sollten Pfarren das Angebot von mehreren Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen überlegen.
Da die Zahl derjenigen, die am Sonntagsgottesdienst teilnehmen können, beschränkt ist, könnten auch verschiedene Gottesdienstformen unter der Woche angeboten werden. Die Vorbereitung und Leitung etwa von Wort-Gottes-Feiern, Andachten, Rosenkranzgebet etc. könnten beauftragte Wort-Gottes-Feier-Leiter übernehmen.
In vielen Pfarren wird derzeit geplant, die Messen generell im Freien abzuhalten. Die Abteilung 5 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Gesundheit und Pflege) weist gegenüber dem „Sonntag“ darauf hin, dass an sich Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen verboten sind. Das gilt „mangels weiterer spezieller Vorgaben“ derzeit auch für die „Durchführung von religiösen Veranstaltungen im Freien“.
Da in den vergangenen Wochen fast täglich neue Erlässe verlautbart wurden, könnte sich hier schon bald etwas ändern. Immerhin konnten für Messen in der Kirche oder Begräbnisse auch Ausnahmen erreicht werden.
Abwarten!
Hoffnung gibt es auch für Prozessionen. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales und Gesundheit soll die entsprechende Verordnung noch überarbeitet bzw. geändert werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ja gerade die Fronleichnamsprozessionen lange nach dem 15. Mai stattfinden und man dann genauere Informationen über den weiteren Verlauf der Corona-Pandemie hat.
Es gilt also in erster Linie: Abwarten!

Autor:

Gerald Heschl aus Kärnten | Sonntag

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