Christentum - Ein Reiseführer | Etappe 067
Kirche im Kleinen

Am Anfang der Schöpfung aber hat Gott sie als Mann und Frau geschaffen. | Foto: Bild (Ausschnitt): Kurt Zisler
  • Am Anfang der Schöpfung aber hat Gott sie als Mann und Frau geschaffen.
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Was Gott verbunden hat …

Im Zweiten Vatikanischen Konzil heißt es: „Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe, vom Schöpfer begründet und mit eigenen Gesetzen geschützt, wird durch den Ehebund, das heißt durch ein unwiderrufliches personales Einverständnis, gestiftet. So entsteht durch den personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen, eine nach göttlicher Ordnung feste Institution, und zwar auch gegenüber der Gesellschaft. … Wie nämlich Gott einst durch den Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erlöser der Menschen und der Bräutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Gatten“ (Gaudium et spes 47–48).

Dem mit der entsprechenden Traubefugnis ausgestatteten Geistlichen kommt in der kirchlichen Feier nur eine assistierende Funktion zu. Eine kirchliche Eheschließung ist nur gültig, wenn es bei beiden Ehepartnern keine Ehehindernisse (zum Beispiel bestehende Ehe, Impotenz, Blutsverwandtschaft, Weihe, Ordensgelübde und andere) gibt, wenn keine Ungültigkeitsgründe vorliegen (zum Beispiel Vorbehalte gegen die Unauflöslichkeit, gegen die Treue, gegen die Elternschaft, fehlende Vernunft, Täuschung und andere) und wenn die kirchlichen Formvorschriften eingehalten werden. Die Eheschließung ist grundsätzlich auch dann gültig, wenn sie zwischen konfessions- oder religionsverschiedenen oder nicht getauften Personen geschlossen wird. Eine gültig geschlossene sakramentale Ehe wird erst durch den zumindest einmaligen sexuellen Vollzug voll gültig.

Nach Martin Luther ist die Ehe ein „weltlich Ding“ und damit kein Sakrament. Somit ist in der evangelischen Kirche auch im Falle des Scheiterns der Ehe eine wiederholte kirchliche Trauung möglich. Auch die orthodoxen Kirchen kennen die Möglichkeit von Trauungen nach bestimmten Auflagen, im äußers- ten bis zu drei Mal.

Das Recht der katholischen Kirche kennt zwar die Möglichkeit einer „Trennung von Tisch und Bett“, wenn ein Zusammenleben der Eheleute nicht länger tragbar erscheint, hält jedoch prinzipiell an der Unauflöslichkeit der einmal sakramental geschlossenen Ehe fest. Im Falle der bürgerlichen Wiederverheiratung eines kirchlich Getrauten soll der Betreffende keine Sakramente empfangen. Dies ist aber eine schwierige Frage heutiger Seelsorge, die nach theologisch verantworteten und seelsorglich klugen Lösungen ruft. Wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung grundsätzlich Verstöße gegen elementare Voraussetzungen des kirchlichen Eheverständnisses vorlagen, gibt es die Möglichkeit, in einem Verfahren zur Nichtigkeitserklärung der Ehe diese offiziell annullieren zu lassen. Bei Eheschwierigkeiten können kirchliche Beratungsstellen hilfreich sein, die mit Gesprächen und therapeutischen Hilfestellungen in der Paarbeziehung helfen.

Die kirchliche Sorge um die angemessene Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe beschränkt sich aber nur zu einem Teil auf formale Fragen. Unter den gewandelten Bedingungen der Gesellschaft verteidigt sie die Ehe als „Kirche im Kleinen“ gegen eine auch politische Gleichsetzung mit anderen Lebensformen, seien sie nichtehelicher oder gleichgeschlechtlicher Art. Für die katholische Kirche bleibt das sakramentale Verständnis der Ehe maßgebend. Sie ist eine besondere Lebensform in der Nachfolge Christi und ein „Stand des Glaubens“. Sie bedarf einer angemessenen seelsorglichen Vorbereitung ebenso wie einer würdigen Gestaltung in der liturgischen Feier.

Autor:

SONNTAGSBLATT Redaktion aus Steiermark | SONNTAGSBLATT

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