Coronaregeln
Wieder FFP2-Maske in Kirchen

Aktualisierte Coronaregeln gelten seit 15. September.

Die Österreichische Bischofskonferenz hat die Rahmenordnung für die Coronamaßnahmen bei kirchlichen Veranstaltungen aktualisiert. Die hauptsächliche Änderung, die mit 15. September in Kraft trat, besteht darin, dass in Kirchen bei den Gottesdiensten wieder eine FFP2-Maske verpflichtend vorgeschrieben ist. Nur Schwangere und Kinder von sechs bis 14 Jahren dürfen auch einen anderen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht.

Durch die Maskenpflicht für Gottesdienste soll verhindert werden, dass jemand von vornherein vom Gottesdienst ausgeschlossen ist, weil er keines der „3G“ vorweisen kann. Wohl aber gilt die 3G-Regel für andere kirchliche Veranstaltungen, etwa Pfarrcafés.

Möglich sind weiterhin der Gemeindegesang und Chorgesang und Chorproben unter Einhaltung der staatlichen Vorgaben. Bestehen bleibt auch die Pflicht, beim Betreten der Kirche die Hände zu desinfizieren. Ein Mindestabstand braucht weiterhin nicht eingehalten zu werden. Für die Dauer eines Dienstes, wo vorgelesen oder vorgesungen wird, kann die Maske entfernt werden.
Für einmalige Feiern wie Taufe, Firmung, Erstkommunion, Trauung oder Begräbnis ist weiterhin ein Präventionskonzept zu erstellen und eine Person als Präventionsbeauftragte(r) zu nominieren.

Autor:

SONNTAGSBLATT Redaktion aus Steiermark | SONNTAGSBLATT

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